Ihr Finanzierungsbeitrag - Berechnung und Abrechnung
Abs. 1:
Im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages hat der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung im gemäß Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.
Abs. 3:
Der Betrag gemäß Abs. 1 ist binnen acht Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen.
Abs. 4:
Die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 1 v. H. pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlich Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.
Diese Regelung gilt für alle Objekte die nach dem 1.7.2000 bezogen wurden.
Bei Objekten die vor dem 1.7.2000 bezogen wurden gilt, dass der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beiträgen im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung hat d.h. die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 2.v.H. pro Jahr gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung bzw. dem Bezugszeitpunkt abzuschreiben und der so ermittelte Betrag mit jenem Faktor aufzuwerten der sich aus der Veränderung des vom Östat verlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages haben Beiträge, die für ein Eigenmittelersatz-darlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden, außer Betracht zu bleiben.
Ab dem 1.1.2001 wird auch in diesem Fall nur mehr der zum 31.12.2000 geleistete Betrag um eine Abschreibung von 1 v.H. pro Jahr vermindert.